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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
P10_TA(2026)0099
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen im Namen der Europäischen Union
United Nations Convention on the International Effects of Judicial Sales of Ships
(14882/25 – C10-0321/2025 – 2025/0233(NLE))
Committee on Legal Affairs
(Zustimmung)
PE782.227
Das Europäische Parlament,
European Parliament legislative resolution of 26 March 2026 on the draft Council decision on the conclusion, on behalf of the European Union, of the United Nations Convention on the International Effects of Judicial Sales of Ships (14882/25 – C10-0321/2025 – 2025/0233(NLE))
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14882/25),
(Consent)
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen (15716/23),
The European Parliament,
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben b und c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C10-0321/2025),
– having regard to the draft Council decision (14882/25),
– gestützt auf Artikel 107 Absätze 1 und 4 und Artikel 117 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– having regard to the United Nations Convention on the International Effects of Judicial Sales of Ships (15716/23),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (A10-0049/2026),
– having regard to the request for consent submitted by the Council in accordance with Article 81(2), points (b) and (c), and Article 218(6), second subparagraph, point (a)(v), of the Treaty on the Functioning of the European Union (C100321/2025),
1. gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;
– having regard to Rule 107(1) and (4) and Rule 117(7) of its Rules of Procedure,
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) zu übermitteln.
– having regard to the recommendation of the Committee on Legal Affairs (A10-0049/2026),
BEGRÜNDUNG
1. Gives its consent to the conclusion of the agreement;
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen (im Folgenden „Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“ oder „Übereinkommen“) wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York angenommen. Mit ihm wird eine harmonisierte Regelung für die internationalen Auswirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen eingeführt. Dies bedeutet, dass der Verkauf eines Schiffes im Rahmen eines gerichtlich angeordneten Verkaufs (Zwangsveräußerung) unter bestimmten Bedingungen, die ein „vollständiges Eigentumsrecht“ (frei von Hypotheken, Pfandrechten und Belastungen) begründen, in allen Vertragsstaaten die gleichen Rechtswirkungen hat.
2. Instructs its President to forward its position to the Council, the Commission and the governments and parliaments of the Member States, as well as to the United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) Secretariat.
Gemäß dem Übereinkommen ist nach einem solchen Verkauf die Registrierung im Schiffsregister auf Antrag des Käufers von der registerführenden Stelle zu löschen oder zu übertragen. Sie verbietet die Beschlagnahme des Schiffes für vorbestehende Forderungen, die durch den Verkauf erloschen sind, und überträgt den Gerichten des Staates, in dem die Zwangsveräußerung stattfindet, die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Einwände gegen den Verkauf (andere Staaten können kein neues Verfahren einleiten).
Das Übereinkommen verringert Unsicherheit und Fragmentierung im grenzüberschreitenden Seeverkehr, stellt sicher, dass eine Zwangsveräußerung in einem Land zu einem zuverlässigen Titel, der in anderen Ländern anerkannt wird, führt, erleichtert Handel, Finanzen und Schiffsverkäufe und schützt Gläubiger.
Der Vorschlag der Kommission an den Rat der EU, im Namen der EU einen Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens zu erlassen, wird begrüßt. Dies bedeutet, dass die EU Vertragspartei hinsichtlich der Teile wird, die in die Zuständigkeit der EU fallen. Die Annahme des Übereinkommens wirft jedoch bestimmte rechtliche Fragen auf, die sowohl akademische als auch politische Aufmerksamkeit und auch künftige Überlegungen erfordern.
Erstens fallen das Seerecht, die Schiffsregistrierung, der Verkauf von Schiffen, Zwangsveräußerungsverfahren und damit zusammenhängende Registrierungsangelegenheiten seit jeher weitgehend in die nationale Zuständigkeit, was nationalen Rechtstraditionen, Registrierungsbehörden und politischen Entscheidungen entspricht. Durch den Abschluss des Übereinkommens durch die EU und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Ratifizierung, ausländische gerichtliche Titel zu Verkäufen automatisch anzuerkennen, verzichten die Mitgliedstaaten auf erhebliche Entscheidungsbefugnisse in einem Bereich, der ihre nationale Souveränität in den Bereichen Seeregistrierung, Eigentumsrechte, Insolvenzrecht und Durchsetzung der Gläubigerrechte berührt.
Zweitens sind nach dem Übereinkommen ausschließlich die Gerichte des Verkaufsstaats für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen die Zwangsveräußerung zuständig. Das bedeutet, dass andere Staaten, in denen das Schiff möglicherweise seinen Bestimmungsort hat, den Verkauf nicht erneut prüfen können. Für die Mitgliedstaaten schränkt dies ihre Möglichkeiten ein, lokale Gläubiger oder Interessenträger (z. B. Seeleute, Steuerbehörden, Lieferanten, Umweltregulierungsbehörden) zu schützen, die möglicherweise Ansprüche oder Interessen haben, wenn das Schiff unter anderer Flagge fährt.
Drittens könnte die einheitliche Anerkennung des „vollständigen Eigentumsrechts“ bei gerichtlichen Versteigerungen die Betreiber dazu ermutigen, den Verkauf von Schiffen in Ländern mit laxen Vorschriften oder geringer Aufsicht zu befürworten, da sie wissen, dass das Schiff überall akzeptiert wird. Im Laufe der Zeit könnte dies das „Regulierungs-Shopping“, schwache Standards und eine Dynamik der Billigflaggen fördern, was strengere Vorschriften innerhalb der Mitgliedstaaten untergraben könnte. Es könnte auch die Arbeitsnormen, die Sicherheit und die Einhaltung der Umweltvorschriften untergraben, wenn Zwangsveräußerungen und die erneute Registrierung zu einfach werden und nur einer minimalen Aufsicht unterliegen.
Um diesen Bedenken abzuhelfen, könnte eine umfassende Ausnahme für die staatliche Politik/Registrierungspolitik vorgesehen werden, die es einem Mitgliedstaat ermöglicht, die Anerkennung oder Übertragung einer Registrierung zu verweigern, wenn Interessen im Zusammenhang mit dem Register oder dem öffentlichen Interesse bestehen, wie z. B. Beflaggung, Sicherheit, Umweltstandards, Arbeit, Steuern oder nationale Sicherheit. Dadurch würde sichergestellt, dass die Anerkennung ausländischer Zwangsveräußerungen nationale Garantien für das öffentliche Interesse und Vorschriften nicht außer Kraft setzt und ein „Regulierungs-Shopping“ verhindert wird.
Es könnte auch in Erwägung gezogen werden, unter bestimmten Bedingungen (z. B. Forderungen von Gläubigern, Verstöße gegen Umwelt- oder Arbeitsnormen, Betrug, Steuerhinterziehung) die Wiederaufnahme oder Überprüfung durch die Gerichte des Bestimmungsstaats zuzulassen, auch wenn der Verkauf in einem anderen Staat stattgefunden hat. Dies schränkt die Klausel der „ausschließlichen Zuständigkeit“ ein, indem die nationalen Gerichte weiterhin die Möglichkeit haben, lokale Interessengruppen zu schützen, nationales Recht durchzusetzen und Missbrauch zu verhindern.
Eine Transparenzpflicht und eine vorherige Benachrichtigung aller interessierten Parteien (Gläubiger, Seeleute, Behörden des Flaggenstaats) in allen potenziell betroffenen Staaten, nicht nur über ein Register/eine Verwahrstelle – mit einer obligatorischen Konsultations- oder Einspruchsfrist, bevor die Auswirkungen des Verkaufs anerkannt werden, – könnte in Betracht gezogen werden. Dies würde Fairness sicherstellen und die Rechte der Interessenträger, nicht nur der Käufer und Gläubiger, schützen.
ANLAGE: ERKLÄRUNG ZU BEITRÄGEN
Der Berichterstatter erklärt unter seiner ausschließlichen Verantwortung, dass er in seinen Bericht keine Beiträge von Interessenvertretern, die in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register fallen, oder von Vertretern von Behörden von Drittländern, einschließlich ihrer diplomatischen Vertretungen und Botschaften, aufgenommen hat, die gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung in dieser Anlage aufgeführt werden müssen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
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