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BERICHT (COM(2024)0316 – C100112/2024 – 2024/0187(CNS)) 2025-03-24

Über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres · Rapporteur: Malik Azmani

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Erklärung der benutzten Zeichen

* Anhörungsverfahren

*** Zustimmungsverfahren

***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts

Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben

(COM(2024)0316 – C100112/2024 – 2024/0187(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2024)0316),

– gestützt auf Artikel 77 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C100112/2024),

– gestützt auf Artikel 84 seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A10-0041/2025),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Diese Verordnung stellt keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Datenbanken auf nationaler Ebene zur Speicherung biometrischer Daten in den Mitgliedstaaten dar, zumal es sich dabei um eine Frage des nationalen Rechts handelt, welches dem Unionsrecht im Bereich Datenschutz, einschließlich seinen Anforderungen an Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, entsprechen muss. Diese Verordnung stellt ferner keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer zentralen Datenbank auf der Ebene der Union dar.

(19) Diese Verordnung stellt keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Datenbanken auf nationaler Ebene zur Speicherung biometrischer Daten in den Mitgliedstaaten dar. Diese Verordnung stellt ferner keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer zentralen Datenbank auf der Ebene der Union dar. Wie der Europäische Datenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme 21/2024 bekräftigte, müsste die Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Datenbanken auf nationaler Ebene zur Speicherung biometrischer Daten in den Mitgliedstaaten oder analog dazu die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer zentralen Datenbank auf der Ebene der Union nebst der potenziellen Nutzung dieser Daten für andere Zwecke einer strengen Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß der Charta, wie in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt, standhalten.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die biometrischen Identifikatoren sollten auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten für die Zwecke der Überprüfung der Echtheit des Dokuments und der Identität des Inhabers erfasst und gespeichert werden. Angesichts der elektronischen Signatur auf dem Speichermedium von Personalausweisen ist die Identifizierung des Inhabers anhand des Speichermediums, das dieselben biografischen Daten enthält wie die auf dem Dokument aufgedruckten, zuverlässiger als eine Sichtprüfung des Dokuments. Unionsbürger sollten daher die Möglichkeit haben, die auf dem Speichermedium ihres Personalausweises gespeicherten Daten zu verwenden, um sich gegenüber privaten Stellen zu identifizieren. Die Überprüfung der auf dem Speichermedium gespeicherten Fingerabdrücke sollte jedoch ausschließlich durch ordnungsgemäß befugtes Personal erfolgen dürfen und ferner nur, wenn die Vorlage des Dokuments gesetzlich vorgeschrieben ist.

(20) Auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten gespeicherte Gesichtsbilder sollten ausschließlich von ordnungsgemäß befugtem Personal der zuständigen nationalen Behörden, Agenturen der Union und privaten Stellen für die Zwecke der Überprüfung der Echtheit des Dokuments oder der Überprüfung der Identität des Inhabers abgerufen werden dürfen. Dieser Zugriff sollte im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union erfolgen. Gesichtsbilder sollten nicht länger als für diese Zwecke erforderlich gespeichert werden, sie sollten gelöscht werden, sobald diese Zwecke erfüllt sind, und sollten nicht an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, dies ist nach dem Datenschutzrecht der Union zulässig. Diese Schutzmechanismen sollen den angemessenen Schutz des Gesichtsbildes gewährleisten und gleichzeitig seine Nutzung nicht verbieten.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20a) Die Überprüfung der auf dem Speichermedium gespeicherten Fingerabdrücke sollte ausschließlich durch ordnungsgemäß befugtes Personal der zuständigen nationalen Behörden und Agenturen der Union erfolgen dürfen und ferner nur, wenn die Vorlage des Dokuments nach Unionsrecht oder nationalem Recht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob auf Dokumenten, die unter diese Verordnung fallen, das Geschlecht erfasst wird. Beschließt ein Mitgliedstaat, das Geschlecht auf einem solchen Dokument zu erfassen, sollten entsprechend dem ICAO-Dokument 9303 die Optionen „F“, „M“ oder „X“ oder die entsprechende einzelne Initiale in der oder den Sprachen des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden.

(23) Unbeschadet der Rechtsprechung des Gerichtshofs1a sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob auf Dokumenten, die unter diese Verordnung fallen, das Geschlecht erfasst wird. Beschließt ein Mitgliedstaat, das Geschlecht auf einem solchen Dokument zu erfassen, sollten entsprechend dem ICAO-Dokument 9303 die Optionen „F“, „M“ oder „X“ oder die entsprechende einzelne Initiale in der oder den Sprachen des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden.

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1a Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024, Mirin, C-4/23, ECLI:EU:C:2024:845.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Treten bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren Schwierigkeiten auf, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Verfahren zur Wahrung der Würde der betroffenen Person vorhanden sind. Daher sollte auf geschlechtergerechtes Vorgehen geachtet werden und den spezifischen Bedürfnissen von Kindern und schutzbedürftigen Personen Rechnung getragen werden.

(26) Treten bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren Schwierigkeiten auf, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Verfahren zur Wahrung der Würde der betroffenen Person vorhanden sind. Daher sollte auf geschlechtergerechtes Vorgehen geachtet werden und den spezifischen Bedürfnissen von Kindern und schutzbedürftigen Personen Rechnung getragen werden. Qualifiziertes Personal sollte eine Schulung zu bewährten Verfahren für die Erfassung biometrischer Identifikatoren von Kindern und schutzbedürftigen Personen erhalten, damit sichergestellt wird, dass sensibel mit geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen umgegangen wird und dabei die Würde aller Personen gewahrt wird.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Die Mitgliedstaaten sollten untereinander die Informationen austauschen, die für den Zugriff auf die Daten, die auf dem sicheren Speichermedium enthalten sind, sowie für deren Authentifizierung und Überprüfung notwendig sind. Die für das sichere Speichermedium verwendeten Formate sollten interoperabel sein, und zwar auch mit Blick auf automatisierte Grenzübergangsstellen.

(32) Die Mitgliedstaaten sollten untereinander die Informationen austauschen, die für den Zugriff auf die Daten, die auf dem sicheren Speichermedium enthalten sind, sowie für deren Authentifizierung und Überprüfung notwendig sind. Die für das sichere Speichermedium verwendeten Formate sollten interoperabel sein, und zwar auch mit Blick auf automatisierte Grenzübergangsstellen. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zugunsten dieser Zielsetzungen fördern.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung9 sollte die Kommission diese Verordnung frühestens sechs Jahre nach dem Geltungsbeginn unter anderem auf der Grundlage der Informationen bewerten, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen der Verordnung zu beurteilen und zu prüfen, ob es weiterer Maßnahmen bedarf. Für die Zwecke des Monitoring sollten die Mitgliedstaaten Statistiken über die Zahl der von ihnen ausgestellten Personalausweise und Aufenthaltsdokumente erstellen.

(43) Die Kommission sollte zwei Jahre und elf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Durchführung, einschließlich der Angemessenheit des Sicherheitsniveaus, Bericht erstatten und dabei die Auswirkungen auf die Grundrechte und die Grundsätze des Datenschutzes berücksichtigen. Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung9 sollte die Kommission diese Verordnung sechs Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle sechs Jahre unter anderem auf der Grundlage der Informationen bewerten, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen der Verordnung zu beurteilen und zu prüfen, ob es weiterer Maßnahmen bedarf. Für die Zwecke des Monitoring sollten die Mitgliedstaaten Statistiken über die Zahl der von ihnen ausgestellten Personalausweise und Aufenthaltsdokumente erstellen.

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_________________

9 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.

9 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Dokumentennummer in Zone I erfasst werden, und die Angabe des Geschlechts ist optional.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Dokumentennummer in Zone I erfasst werden, und die Angabe des Geschlechts ist optional. Beschließt ein Mitgliedstaat, das Geschlecht auf einem Dokument zu erfassen, das unter diese Verordnung fällt, sind entsprechend dem ICAO-Dokument 9303 die Optionen „F“, „M“ oder „X“ oder die entsprechende einzelne Initiale in der Amtssprache oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats zu verwenden.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Personalausweise sind mit einem hochsicheren Speichermedium ausgestattet, das ein Gesichtsbild des Personalausweisinhabers und zwei Fingerabdrücke in interoperablen digitalen Formaten enthält. Bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren wenden die Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2018) 7767 der Kommission12 in der durch den Durchführungsbeschluss C(2021) 3726 der Kommission13 geänderten Fassung an.

(5) Die Personalausweise sind mit einem hochsicheren Speichermedium ausgestattet, das ein Gesichtsbild des Personalausweisinhabers und zwei Fingerabdrücke in interoperablen digitalen Formaten enthält. Bei der Erfassung dieser beiden Arten von biometrischen Identifikatoren wenden die Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2018) 7767 der Kommission12 in der durch den Durchführungsbeschluss C(2021) 3726 der Kommission13 geänderten Fassung an.

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12 Durchführungsbeschluss C(2018) 7767 der Kommission vom 30. November 2018 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige und zur Aufhebung des Beschlusses K(2002) 3069.

12 Durchführungsbeschluss C(2018) 7767 der Kommission vom 30. November 2018 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige und zur Aufhebung des Beschlusses K(2002) 3069.

13 Durchführungsbeschluss C(2021) 3726 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses C(2018) 7767 in Bezug auf die Liste der Verweise auf Normen und Standards.

13 Durchführungsbeschluss C(2021) 3726 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses C(2018) 7767 in Bezug auf die Liste der Verweise auf Normen und Standards.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Vorbehaltlich anderer Verarbeitungszwecke nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts werden biometrische Identifikatoren, die für die Zwecke der Personalisierung von Personalausweisen oder Aufenthaltsdokumenten gespeichert werden, auf hochsichere Weise sowie ausschließlich bis zu dem Tag der Abholung des Dokuments und keinesfalls länger als 90 Tage ab dem Tag der Ausstellung des Dokuments gespeichert. Nach diesem Zeitraum werden die biometrischen Identifikatoren umgehend gelöscht oder vernichtet.

(3) Biometrische Identifikatoren, die für den Zweck der Personalisierung von Personalausweisen oder Aufenthaltsdokumenten gespeichert werden, werden auf eine einen hohen Sicherheitsstandard erfüllende Weise gespeichert, und zwar ausschließlich bis zu dem Tag der Abholung des Dokuments und keinesfalls länger als 90 Tage ab dem Tag der Ausstellung. Nach diesem Zeitraum werden die biometrischen Identifikatoren umgehend gelöscht oder vernichtet. Die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken unterliegt den Beschränkungen und Bedingungen gemäß nationalem Recht oder dem Datenschutzrecht der Union.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.

(4) Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle externen Anbieter die Datenschutzvorschriften der Union sowie der einzelnen Mitgliedstaaten einhalten, und es werden angemessene Maßnahmen getroffen, um den unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten oder die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten bei ausgelagerten Vorgängen zu verhindern.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten gespeicherte biometrische Daten dürfen nur gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht verwendet werden, um

Das auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten gespeicherte Gesichtsbild des Inhabers darf nur von ordnungsgemäß befugtem Personal der zuständigen nationalen Behörden, Agenturen der Union und privaten Stellen und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union abgerufen werden, um

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für den Zugriff privater Stellen auf das Gesichtsbild ist auch die Einwilligung des Inhabers erforderlich, es sei denn, der Zugriff ist unabhängig von der Einwilligung für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich und im Unionsrecht oder im nationalen Recht im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union vorgesehen.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf die beiden auf dem Speichermedium gespeicherten Fingerabdrücke dürfen nur ordnungsgemäß befugtes Personal der zuständigen nationalen Behörden und Agenturen der Union zugreifen.

Auf die beiden auf dem Speichermedium gespeicherten Fingerabdrücke des Inhabers darf nur ordnungsgemäß befugtes Personal der zuständigen nationalen Behörden und Agenturen der Union für die in Unterabsatz 1 aufgeführten Zwecke und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zugreifen.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bewertung

Berichterstattung und Bewertung

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1) Bis [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und [elf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, in dem sie insbesondere auf den Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten eingeht.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Frühestens [sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf

(1) Spätestens [sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle sechs Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

da) dem Erfordernis, für vorläufige Identifizierungsdokumente gemeinsame Sicherheitsmerkmale vorzusehen, damit sie besser anerkannt werden;

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

db) der Notwendigkeit, die Sicherheitsmerkmale von Aufenthaltsdokumenten weiter zu vereinheitlichen.

BEGRÜNDUNG

Die Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, trat am 2. August 2021 in Kraft. Darin werden gemeinsame Mindestnormen für die Sicherheitsmerkmale und das Format von Dokumenten, die in ihren Geltungsbereich fallen, festgelegt, und sie war Teil des Aktionsplans vom Dezember 2016 für ein wirksameres europäisches Vorgehen gegen Reisedokumentenbetrug, da Betrug dieser Art Terrorismus und organisierte Kriminalität begünstigt (COM(2016)0790).

In seiner Stellungnahme von 2018 betonte das Europäische Parlament, dass bessere Sicherheitsnormen für diese Dokumente nicht nur von Bedeutung für die Bekämpfung von Dokumentenbetrug und Identitätsdiebstahl sind, sondern auch die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit in der EU begünstigen. Besonderes Augenmerk wurde auf die Einführung höchstmöglicher Standards beim Datenschutz und bei der Datensicherheit, insbesondere in Bezug auf biometrische Daten, und den Schutz Minderjähriger gelegt. Außerdem bestand das Parlament darauf, dass die Europaflagge als sichtbares Symbol der „EU-Bürgerschaft“ zusätzlich zur Staatsbürgerschaft der Bürgerinnen und Bürger auf allen Personalausweisen und Aufenthaltstiteln erscheinen sollte, da den Bürgerinnen und Bürgern so mehr Schutz und mehr Rechte geboten werden.

In seinem Urteil vom 21. März 2024 (Rechtssache C-61/22, Landeshauptstadt Wiesbaden) erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2019/1157 für ungültig, da die gewählte Rechtsgrundlage nicht korrekt sei. Dem Gerichtshof zufolge hätte die Verordnung (EU) 2019/1157 auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angenommen werden sollen, der ein besonderes Gesetzgebungsverfahren vorsieht, und nicht auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 2 AEUV. Der EuGH entschied ferner, dass die Wirkungen der Verordnung (EU) 2019/1157 aufrechterhalten werden sollten, bis eine gültige Verordnung, die sie ersetzt, in Kraft tritt, und nannte als angemessene Frist für die Annahme der neuen Verordnung eine Frist von zwei Jahren ab dem 1. Januar des auf die Verkündung seines Urteils folgenden Jahres.

Andere mögliche Gründe für die Ungültigkeit der Verordnung (EU) 2019/1157, die dem Gerichtshof vorgelegt wurden, nämlich dass sie angeblich nicht im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Datenschutz-Grundverordnung stehe, wurden zurückgewiesen.

Am 24. Juli 2024 legte die Kommission einen Entwurf für eine Verordnung des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 3 AEUV vor, wie vom Gerichtshof vorgeschrieben. Bei diesem neuen Vorschlag wurde weitgehend der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1157 in der vom Parlament und vom Rat angenommenen Fassung übernommen. Wie die Kommission in ihren Erwägungsgründen zu dem Vorschlag feststellte, wurden nur wenige Änderungen des Wortlauts von 2019 vorgeschlagen, um die erforderlichen Verfahrensanpassungen einfließen zu lassen und Bilanz der Entwicklungen zu ziehen, die seit dem Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2019/1157 eingetreten sind.

Der Vorschlag der Kommission wird insofern begrüßt, als er im Wesentlichen den vom Parlament 2019 gebilligten Wortlaut widerspiegelt, dessen Vorgehensweise und Ziele nach wie vor im aktuellen Kontext Gültigkeit haben, und die Bewertung, dass nur wenige Veränderungen an der betreffenden Verordnung des Rates im Vergleich zur Verordnung (EU) 2019/1157 vorgenommen werden sollten, wird ebenfalls unterstützt.

ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt der Berichterstatter, dass er bei der Vorbereitung des Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:

Einrichtung und/oder Person

Koninklijke Marechaussee

Die vorstehende Liste wird unter der ausschließlichen Verantwortung des Berichterstatters erstellt.

Wenn natürliche Personen in der Liste namentlich, mit ihrer Funktion oder mit beidem genannt werden, erklärt der Berichterstatter, dass er den betroffenen natürlichen Personen die Erklärung zum Datenschutz Nr. 484 des Europäischen Parlaments (https://www.europarl.europa.eu/data-protect/index.do) vorgelegt hat, in der die Bedingungen für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die mit dieser Verarbeitung verbundenen Rechte dargelegt sind.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2024)0316 – C10-0112/2024 – 2024/0187(CNS)

Datum der Anhörung des EP

27.9.2024

Federführender Ausschuss

LIBE

Berichterstatter(in/innen)

Datum der Benennung

Malik Azmani

21.11.2024

Prüfung im Ausschuss

3.12.2024

Datum der Annahme

19.3.2025

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

30

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Giuseppe Antoci, Francisco Assis, Malik Azmani, Pernando Barrena Arza, Nikola Bartůšek, Ioan-Rareş Bogdan, Krzysztof Brejza, Saskia Bricmont, Jorge Buxadé Villalba, Jaroslav Bžoch, Damien Carême, Susanna Ceccardi, Caterina Chinnici, Veronika Cifrová Ostrihoňová, Alessandro Ciriani, Lena Düpont, Marieke Ehlers, Estrella Galán, Raquel García Hermida-Van Der Walle, Branko Grims, Paolo Inselvini, Irena Joveva, Erik Kaliňák, Marina Kaljurand, Mariusz Kamiński, Fabienne Keller, Mary Khan, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Fabrice Leggeri, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Michael McNamara, Ana Catarina Mendes, Verena Mertens, Ana Miguel Pedro, Emil Radev, Chloé Ridel, Birgit Sippel, Krzysztof Śmiszek, Petra Steger, Cecilia Strada, Tineke Strik, Georgiana Teodorescu, Alice Teodorescu Måwe, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Kristian Vigenin, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Charlie Weimers, Sophie Wilmès, Isabel Wiseler-Lima, Alessandro Zan, Javier Zarzalejos, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Konstantinos Arvanitis, David Casa, Javier Moreno Sánchez, Karlo Ressler, Sandro Ruotolo, Nacho Sánchez Amor, Anna Strolenberg, Pekka Toveri, Sebastian Tynkkynen, Roberto Vannacci, Petar Volgin, Maciej Wąsik, Lucia Yar

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder gemäß Art. 216 Abs. 7 der Geschäftsordnung

Hildegard Bentele, Sebastião Bugalho, Dick Erixon, Pär Holmgren

Datum der Einreichung

24.3.2025

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Erklärung der benutzten Zeichen: